Recht & Datenschutz
Google-Bewertungen für die Ordination: rechtssicher einholen und beantworten
Dürfen Sie Patient:innen um eine Google-Bewertung bitten? Ja – aber ohne Gegenleistung, ohne Vorauswahl und beim Antworten unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht. Dieser Leitfaden ordnet die Regeln für Ordinationen in Österreich vom Einholen bis zum Vorgehen gegen unwahre Rezensionen.
Dürfen Sie Ihre Patient:innen aktiv um eine Google-Bewertung bitten – und wenn ja, wie? Kurz beantwortet: Ja, das aktive Einholen von Bewertungen ist grundsätzlich zulässig, solange Sie keine Gegenleistung dafür anbieten, nicht gezielt nur zufriedene Personen auswählen und beim Antworten die ärztliche Verschwiegenheitspflicht wahren. Der Unterschied zwischen einem belastbaren Bewertungsprofil und einem rechtlichen Problem liegt fast immer im „Wie" – nicht in der Frage, ob Sie Bewertungen überhaupt ansprechen dürfen.
Bewertungen sind für Ordinationen zu einem festen Bestandteil der lokalen Sichtbarkeit geworden. Wer nach einer Ärztin oder einem Zahnarzt in der Umgebung sucht, sieht Sterne und Rezensionen oft noch vor der eigentlichen Website. Umso wichtiger ist es, das Thema mit der gleichen Sorgfalt zu führen wie die übrige Außendarstellung: sachlich, transparent und im Rahmen des Berufs- und Wettbewerbsrechts. Dieser Beitrag ordnet die Regeln für Ordinationen in Österreich – vom Einholen über das Antworten bis zum Umgang mit unwahren Rezensionen.
Bewertungen einholen: zulässig, aber ohne Anreiz und ohne Vorauswahl
Sie dürfen Patient:innen darauf hinweisen, dass eine Rückmeldung auf Ihrem Google-Unternehmensprofil möglich ist. Zwei Grenzen sind dabei entscheidend. Erstens: keine Gegenleistung. Wird eine Bewertung durch einen Vorteil – etwa einen Rabatt, ein Geschenk oder einen Gutschein – ausgelöst, greift das Wettbewerbsrecht. Die Wirtschaftskammer erläutert unter https://www.wko.at/noe/e-commerce/e-commerce-rechtsfrage-8, dass Anreize einen Kunden nicht dazu verleiten dürfen, eine positive Bewertung abzugeben, und dass durch Vorteile motivierte Bewertungen als solche gekennzeichnet werden müssen. Gefälschte Bewertungen zählen nach dem UWG ausdrücklich zu den unlauteren Geschäftspraktiken. Für eine Ordination bedeutet das: Sammeln Sie Rückmeldungen unentgeltlich und aus eigenem Antrieb der Patient:innen.
Zweitens: keine gezielte Vorauswahl. Das sogenannte Review-Gating – bei dem nur mutmaßlich zufriedene Personen zur öffentlichen Bewertung gelenkt, kritische hingegen auf einen privaten Kanal umgeleitet werden – widerspricht dem Grundgedanken echter, repräsentativer Rückmeldungen. Der Fachbeitrag unter https://sternehero.de/de/blog/google-bewertungsrichtlinien hält fest, dass eine Bewertung auf einer echten, eigenen Erfahrung mit dem Unternehmen beruhen muss; gekaufte Rezensionen oder Beiträge von Personen ohne tatsächlichen Kontakt sind unzulässig. Praktisch heißt das: Sprechen Sie alle Patient:innen gleichermaßen an, etwa über einen dezenten Hinweis an der Rezeption, einen QR-Code oder einen Link – ohne vorformulierte Texte und ohne Selektion nach vermuteter Zufriedenheit.
Ein sachlicher, einheitlicher Prozess ist hier mehr wert als jede kurzfristige Aktion. Legen Sie fest, wer im Team wann auf die Möglichkeit einer Bewertung hinweist, und halten Sie diesen Hinweis zurückhaltend und gleichlautend. So entsteht über die Zeit ein Bild, das Ihre tatsächliche Arbeit widerspiegelt, statt einer Momentaufnahme. Wie sich ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil in die lokale Auffindbarkeit einfügt, haben wir im Beitrag zu lokalem SEO für Ordinationen beschrieben.
Beim Antworten bleibt die Verschwiegenheitspflicht bestehen
Auf eine Bewertung öffentlich zu antworten, kann Wertschätzung signalisieren – birgt für eine Ordination aber ein besonderes Risiko: die ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Sie gilt unabhängig davon, ob sich eine Person in ihrer Bewertung selbst zu erkennen gibt. Bestätigen Sie in einer öffentlichen Antwort, dass jemand bei Ihnen in Betreuung war, oder nennen Sie fallbezogene Einzelheiten, offenbaren Sie damit unter Umständen genau jene Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Ärzt:innen dürfen reagieren, aber nicht bestätigen, dass jemand Patient:in war, und keine fallbezogenen Details nennen. Antworten sollten allgemein gehalten, sachlich und ohne Ironie oder Rechtfertigung formuliert sein. Ein bewährter Ansatz ist, in der öffentlichen Antwort lediglich Gesprächsbereitschaft zu zeigen und ein persönliches Gespräch anzubieten – offline statt öffentlich. So bleiben Sie zugewandt, ohne rechtliche Grenzen zu überschreiten.
Diese Zurückhaltung ist kein Widerspruch zu guter Kommunikation, sondern Ausdruck von Präzision statt Lautstärke. Was Ordinationen in der Außendarstellung insgesamt sagen dürfen und was nicht, ordnet unser Beitrag zum Werberecht für die Arzt-Homepage; die datenschutzrechtliche Seite Ihrer Website behandelt der Beitrag zur DSGVO-konformen Praxis-Website.
Unwahre oder rufschädigende Bewertungen: melden und § 1330 ABGB
Nicht jede kritische Bewertung ist unzulässig. Sachliche Kritik und subjektive Werturteile müssen Sie hinnehmen, auch wenn sie unangenehm sind. Anders liegt der Fall bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzenden Aussagen. Hier bestehen zwei Wege, die sich ergänzen: die Meldung des Verstoßes an Google und der rechtliche Weg.
Über Google können Sie Bewertungen melden, die gegen die Richtlinien verstoßen – etwa Beiträge ohne echten Kundenkontakt, Beleidigungen oder nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. Parallel dazu besteht in Österreich der zivilrechtliche Weg. Die Ärztekammer Steiermark beschreibt unter https://www.aekstmk.or.at/507&articleId=8129 einen dokumentierten Fall, in dem sich eine Ordination erfolgreich gegen eine rufschädigende Rezension gewehrt hat; der Eintrag wurde gelöscht und die Verfasserin gab eine Unterlassungserklärung ab. Als Grundlage nennt die Kammer § 1330 ABGB: Gegen Ehrenbeleidigung und Rufschädigung kann gerichtlich vorgegangen werden. Voraussetzung für ein direktes Vorgehen gegen die verfassende Person ist allerdings, dass diese identifizierbar ist – bei anonymen Bewertungen führt der Weg zunächst über die Meldung an die Plattform.
Wichtig bleibt die Reihenfolge: erst prüfen, ob es sich um zulässige Kritik oder um eine unzulässige Behauptung handelt, dann sachlich melden, und rechtliche Schritte als überlegten letzten Schritt einsetzen – nicht als erste Reaktion aus dem Affekt heraus. So vermeiden Sie es, auf eine unbedachte Rezension mit einer ebenso unbedachten Antwort zu reagieren, die die Sache öffentlich vergrößert.
Bewertungen als Teil des digitalen Patientenwegs
Ein belastbares Bewertungsprofil entsteht nicht aus einzelnen Aktionen, sondern aus einer ruhigen, wiederkehrenden Routine: konsequent, gleichbehandelnd und in die Praxisabläufe eingebettet. Wenn zufriedene Patient:innen regelmäßig und aus eigenem Antrieb Rückmeldungen hinterlassen, ordnet sich eine einzelne kritische Stimme von selbst in ein realistisches Gesamtbild ein.
Sinnvoll ist es, das Thema Bewertungen nicht isoliert zu betrachten, sondern als Baustein Ihrer gesamten Online-Präsenz – gemeinsam mit einer klaren Website, einem gepflegten Google-Unternehmensprofil und nachvollziehbaren Kontakt- und Terminwegen. Einen breiteren Überblick dazu bietet unser Beitrag zum Marketing für Zahnärzt:innen, der Website, lokale Suche und Bewertungen zusammen betrachtet.
Ob Ihre Website diese Grundlage bereits solide abbildet, können Sie unverbindlich mit unserem kostenlosen Website-Check prüfen. So sehen Sie, an welchen Stellen sich Sichtbarkeit, Vertrauen und rechtliche Sauberkeit weiter verbinden lassen – ruhig, sachlich und ohne Versprechen, die niemand einhalten kann.
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